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Gericht: Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 02.04.2009
Aktenzeichen: 10 K 1190/06 B
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 10b | |
EStG § 12 |
In dem Rechtsstreit
...
hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg - 10. Senat -
aufgrund mündlicher Verhandlung vom 2. April 2009
durch
den Vizepräsidenten des Finanzgerichts ...,
die Richterin am Finanzgericht ...,
den Richter am Finanzgericht ... sowie
die ehrenamtlichen Richter Herr ... und Frau ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Mit Bescheid vom 25. August 2005 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2003 mangels Abgabe der Steuererklärung aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen fest.
Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren blieb erfolglos.
Die Klägerin erzielte - nach der im Klageverfahren eingereichten Erklärung - im Streitjahr neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Landesvorsitzende bei der Gewerkschaft B Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Aufsichtsratsmitglied der C GmbH in Höhe von 5.000 EUR und der D in Höhe von 3.067,75 EUR sowie als stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende der E Aktiengesellschaft in Höhe von 15.338,76 EUR. Von diesen Einnahmen setzte die Klägerin u.a. einen Beitrag für die F Stiftung in Höhe von 8.062,50 EUR als Betriebsausgabe ab. Nach der Bestätigung der Stiftung erfolgte die Zahlung am ... 2003. Mit Änderungsbescheid vom 8. August 2007 berücksichtigte der Beklagte die Zuwendung an die F Stiftung als Spende. Das Klageverfahren wegen einheitlicher und gesonderter Feststellung der Einkünfte der Grundstücksgemeinschaft A endete durch Rücknahme nach Erlass des Änderungsbescheides vom 11. November 2008.
Zur Begründung der Klage vertritt die Klägerin die Auffassung, bei der Zuwendung an die F Stiftung handele es sich um Betriebsausgaben. Insoweit verweist sie auf das Merkblatt für Aufsichtsratsmitglieder - Abführung von Aufsichtsratsvergütungen an gemeinnützige Einrichtungen - und die durch den Gewerkschaftsrat erlassene Richtlinie Abführungsverpflichtung von Aufsichtsratsmitgliedern. Voraussetzung für ein Aufsichtsratsmandat durch Delegation der Gewerkschaft sei grundsätzlich die unbedingte Bereitschaft, entsprechende finanzielle Abführungen an gemeinnützige Einrichtungen, wie die F Stiftung, vorzunehmen.
Bei der Aufsichtsratstätigkeit "C GmbH" liege eine gerichtliche Bestellung vor.
Die Bestellung beruhe auf der Stellung als Landesvorsitzende der Gewerkschaft B. Bei den D handele es sich um eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Hierbei bestimme der Gesamtpersonalrat den bzw. die Vertreter der Arbeitnehmer. Dabei sei mindestens ein Vertreter im Aufsichtsrat aus dem Gewerkschaftsbereich zu berufen. Mit ihrer Erklärung vom 14. Dezember 2003 zur Abführung von Teilen der Vergütung habe sie die Voraussetzungen, die nach der Rechtsprechung für einen Abzug als Betriebausgabe im Unterschied zu nur begrenzt abzugsfähigen Sonderausgaben (Spenden) gelten, erfüllt.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 8. August 2007 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entsprechend dem geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung für die Grundstücksgemeinschaft vom 11. November 2008 berücksichtigt werden und der Beitrag an die F-Stiftung in Höhe von 8.062,50 EUR als Betriebsausgabe bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit berücksichtigt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, eine Berücksichtigung der Aufwendungen an die F Stiftung als Betriebsausgabe scheitere daran, dass sich die Klägerin nicht bereits vor der Wahl in den Aufsichtsrat zur Gewährung der Zuwendungen verpflichtet habe.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Beklagte hat die Zahlungen der Klägerin an die F Stiftung im Streitjahr im Ergebnis zutreffend den Spenden zugerechnet.
Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Berieb veranlasst sind ( § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz -EStG-). Der Begriff der betrieblichen Veranlassung erfordert, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und dem Betrieb besteht, d.h. die Aufwendungen müssen objektiv durch die besonderen betrieblichen Gegebenheiten veranlasst sein. Stellen die aus betrieblichen Gründen erwachsenen Kosten allerdings zugleich Aufwendungen der Lebensführung dar, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, sind sie nach § 12 Nr. 1 EStG grundsätzlich nicht abziehbar.
Zahlungen, zu denen sich der Arbeitnehmervertreter vor seiner Wahl verpflichtet hatte, können zu den als Betriebsausgaben abziehbaren Aufwendungen gehören. Bei den Vergütungen, die Mitgliedern der Aufsichtsräte für ihre Tätigkeit gezahlt werden, handelt es sich um Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Das Aufsichtsratsmandat ist mithin für den Arbeitnehmer neben dem Arbeitsverhältnis eine eigenständige Einnahmequelle. Deshalb sind Aufwendungen, die er zur Erlangung dieser Einkunftsquelle machen muss, grundsätzlich als Betriebsausgaben anzuerkennen. Ob auch Zuwendungen an gewerkschaftliche Einrichtungen, die von der Gewerkschaft als Voraussetzung für eine Aufstellung als Kandidat gefordert werden, als Betriebsausgaben abgesetzt werden können, hatte der Bundesfinanzhof bislang nicht zu entscheiden (BFH, Urteil vom 9. Oktober 1980 - IV R 81/76, BStBl. II 1981, 29). Von den Betriebsausgaben sind freiwillige Zuwendungen im Sinne von § 10 b EStG abzugrenzen.
Vorliegend ist daher maßgeblich, ob sich die Zahlung der Klägerin im Streitjahr an die gewerkschaftliche gemeinnützige Einrichtung F Stiftung als Ausfluss der Tätigkeit der Klägerin als gewerkschaftliches Aufsichtsratsmitglied darstellt oder als freiwillige Zuwendung im Rahmen des Spendenabzugs nach § 10 b EStG zu qualifizieren ist. Zwar war die Klägerin nach der Richtlinie des Gewerkschaftsrates und damit ausgehend von § 10 der Satzung der Gewerkschaft B zur Abführung von Teilen der Aufsichtsratsvergütung an die F Stiftung verpflichtet. Gleichwohl sieht auch die vorgelegte Richtlinie eine gesonderte Verpflichtungserklärung vor der Wahl bzw. Bestellung vor. Eine solche Erklärung hat die Klägerin nicht beigebracht. Deshalb besitzt auch die erst zum Ende des Streitjahres unter dem 14. Dezember 2003 ohne erkennbaren Empfänger abgegebene Eigenerklärung der Klägerin keine Aussagekraft, zumal ihr Inhalt vage ist.
Das Gericht vermag auch nicht zu erkennen, dass die Zahlung an die F Stiftung im Streitjahr 2003 seitens der Klägerin auf der Annahme beruhte - auch ohne gesonderte Verpflichtungserklärung vor der Wahl - auf Grundlage der Satzung und der Richtlinie in genau bestimmtem Umfang zur Abführung eines Teils der Aufsichtsratsvergütungen verpflichtet zu sein. Nach der Richtlinie und dem B "Abführungsrechner" für ab dem 1.1.2001 erhaltene Aufsichtsratsvergütungen ergibt sich vielmehr die Verpflichtung zur Abführung eines deutlich höheren Betrages für das Streitjahr 2003 (ausschließlich an die F Stiftung):
Vergütung als Aufsichtsratsmitglied bei C 5.000 EUR Grundabführungsbetrag 10% der Vergütung bis 3.500 EUR 350 EUR 95% des 3.500 EUR übersteigenden Betrages 1.425 EUR Eigenbehalt maximal 4.600 EUR (3.225 EUR) abzuführender Betrag 1.775 EUR Vergütung als Aufsichtsratsmitglied bei D 3.067,75 EUR Grund-Abführungsbetrag 10% der Vergütung bis 3.500 EUR 306,78 EUR Eigenbehalt maximal 4.600 EUR (2.760,98 EUR) abzuführender Betrag 306,78 EUR Vergütung als stellvertretendes Aufsichtsratsmitglied E 15.338,76 EUR Grund-Abführungsbetrag 10% der Vergütung bis 5.250 EUR 525 EUR 95% des 5.250 EUR übersteigenden Betrages 9.584,32 EUR Eigenbehalt maximal 6.900 EUR (5.229,44 EUR) abzuführender Betrag 10.109,32 EUR.
Danach ergibt sich ein insgesamt abzuführender Betrag in Höhe von 12.191,10 EUR. Hiernach erscheint die von der Klägerin an die F Stiftung geleistete und in dieser Höhe nicht nachvollziehbare Zahlung von 8.062,67 EUR als beliebig. Sie hat damit ausschließlich den Charakter einer freiwilligen Zuwendung. Der Beklagte hat die Zahlung daher im Ergebnis zu Recht nur im Rahmen des § 10b EStG berücksichtigt.
Die Berücksichtigung des nach Einreichung der Feststellungserklärung im Klageverfahren (...) geänderten Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Grundstücksgemeinschaft ergibt sich zwingend aus § 175 Abs.1 Nr. 1 der Abgabenordnung und ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 137, 135 Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Zulassung der Revision erfolgt nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts.
Ende der Entscheidung
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